Das erste Gespräch


Es wäre doch sehr seltsam, wenn ich Sie einerseits um größtmögliche Offenheit bitte, andererseits aber nur
Positives von Ihnen hören möchte, oder?

Ich bin gesetzlich zum Schweigen verpflichtet und darf
mit niemandem über Ihren Fall sprechen oder auch nur irgendjemand mitteilen, dass Sie überhaupt mit mir gesprochen haben.

Bei einem Verstoß gegen meine anwaltliche Schweigepflicht würde ich mich strafbar machen und gemäß § 203 des Strafgesetzbuchs eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr riskieren. Außerdem müsste ich mit dem Verlust meiner Anwaltszulassung rechnen.
 
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