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Das erste Gespräch
Es wäre doch sehr seltsam, wenn ich Sie einerseits
um größtmögliche Offenheit bitte, andererseits
aber nur
Positives von Ihnen hören möchte, oder?
Ich bin gesetzlich zum Schweigen verpflichtet und darf
mit niemandem über Ihren Fall sprechen oder auch
nur irgendjemand mitteilen, dass Sie überhaupt mit
mir gesprochen haben.
Bei einem Verstoß gegen meine anwaltliche Schweigepflicht
würde ich mich strafbar machen und gemäß § 203 des Strafgesetzbuchs
eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr riskieren. Außerdem
müsste ich mit dem Verlust meiner Anwaltszulassung rechnen.
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