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Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Wer sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts aufgrund
seiner finanziellen Möglichkeiten nicht leisten kann,
für den übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen der
Staat vollständig oder zum Teil die Kosten für die Beauftragung
eines Rechtsanwalts. In finanzieller Hinsicht sind diese
Voraussetzungen in aller Regel erfüllt, wenn Anspruch
auf Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) oder
auf Leistun-
gen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz besteht. In diesen
Fällen genügt zum Nachweis eines niedrigen Einkommens
der entsprechende Bescheid.
Wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen, fragen
Sie mich bitte, ob Sie Beratungs- oder Prozesskostenhilfe
erhalten können. Sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen,
werde ich die notwendigen Anträge gerne für Sie stellen. |
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